Verordnung über Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung)
TabV 1977
Ausfertigungsdatum: 20.12.1977
Vollzitat:
"Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2010 (BGBl. I S. 851) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2010 I 851
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 19.7.1984 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 4 Buchst. d G
v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, des § 20 Abs. 3, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.
§2
(1) Geruchs-und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.
§3
(1) Aromen, die die in Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch den Hinweis "Nur zur Herstellung von Tabakerzeugnissen" kenntlich gemacht werden.
(2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak, die in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" kenntlich gemacht werden.
(3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.
(4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe "mit Süßstoff Saccharin" kenntlich gemacht werden.
(5) Bei Zigarren, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "farbmattiert" kenntlich gemacht werden.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht lesbarer Schrift anzubringen.
(7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelassenen Stoffe nicht erforderlich.
§ 3a
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§ 3a
(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
§4
Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes mit der Angabe "naturfarben" oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.
§5
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
3. Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
4. Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
6. gefärbter Zigarettentabak,
7. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak,
8. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe "mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe "mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.
§ 5a
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§6
(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
a) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder
b) entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs-oder Geschmacksstoffe
verwendet,
1. Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
2. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.
§7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
§8
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 18. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. Juni 2004 hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Schlußformel
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit